UNESCO Welterbe Europa: Galerie & Aufnahmekriterien

GROSSBRITANNIEN

DIE FORTH BRIDGE

The Forth Bridge

(K/2015)

Le pont du Forth

 

 

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Erfüllte Kriterien für die Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste:

 

(i) (iv)

 

Entscheidung: 39 COM 8B.33, Ref/ID 1485 (39. Sitzung, Bonn/Deutschland, 2015)

 

 

Kriterien für die Aufnahme:

 

Das Komitee betrachtet ein Gut als von außergewöhnlichem universellem Wert, wenn das Gut einem oder mehreren der folgenden Kriterien entspricht. Angemeldete Güter sollten daher

 

Begründung für die Aufnahme:

 

(i) ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft darstellen

 

 

(i) The Forth Bridge is a masterpiece of creative genius because of its distinctive industrial aesthetic, which is the result of a forthright, unadorned display of its massive, functional structural elements.

 

[Übersetzung in meinem kommenden Buch]

 

 

(ii) für einen Zeit- oder in einem Kulturgebiet der Erde einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf Entwicklung der Architektur oder Technik, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung aufzeigen

 

 

 

 

 

(iii) ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur darstellen

 

 

 

(iv) ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften darstellen, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Menschheits-Geschichte versinnbildlichen

 

 

(iv) The Forth Bridge is an extraordinary and impressive milestone in the evolution of bridge design and construction during the period when railways came to dominate long-distance land travel, innovative in its concept, its use of mild steel, and its enormous scale.

 

[Übersetzung in meinem kommenden Buch]

 

 

(v) ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung darstellen,die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird

 

 

 

(vi) in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft sein. (Das Komitee ist der Ansicht, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit einem weiteren Kriterium angewandt werden sollte)

 

 

 

(vii) überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung aufweisen

 

 

 

(viii) außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte darstellen, einschließlich der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiographischer Merkmale

 

 

 

(ix) außergewöhnliche Beispiele bedeutender im Gang befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften darstellen

 

 

 

(x) die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutendsten und typischsten Lebensräume enthalten, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

 

 

Quelle: Deutsche UNESCO-Kommission e.V.

 

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